Rechtsanwalt Raisch, Erding

Haftung

Jeder Anwalt haftet für Schäden, die durch einen Fehler bei seiner Tätigkeit entstehen. Teilweise ist aber das Haftungsrisiko unüberschaubar.

Da ich mit einer Summe von EUR 500.000,-- für jeden Fall versichert bin, schließe ich für höhere Schäden die Haftung bei einem fahrlässigen Fehler aus. Gegen zusätzliche Bezahlung kann ggf auch ein höheres Risiko versichert werden. Die Haftung für Vorsatz ist ohnehin unbegrenzt.

Selbst wenn der Anwalt einen Fehler begeht und die Klage verloren geht, heißt das noch nicht, dass der Anwalt die Klagesumme bezahlen muss. Wenn der Fehler zB darin besteht, dass zu Unrecht die Erfolgsaussichten bejaht wurden, dann besteht der Schaden nicht im verlorenen Prozeß sondern im geführten Prozeß. Also muss der Anwalt ggf nur die Kosten des Verfahrens ersetzen.

Wenn der Anwalt einen Fehler begeht und allein aus diesem Grund ein ungünstiges Urteil ergeht, kann der Prozeß durch ein Rechtsmittel ggf immer noch gerettet werden. Der Anwalt haftet aber für einen Schaden erst dann, wenn dieser endgültig eintritt. Vorher muss versucht werden, den Prozeß noch zu retten.

Sofern allerdings der Prozeß auch aus anderen Gründen verloren worden wäre, ohne dass den Anwalt insoweit ein Verschulden trifft, fehlt es an jedem Schaden aus dem Anwaltsfehler und es besteht somit kein Anspruch gegen den Anwalt.

Bei einem Schaden durch einen Anwaltsfehler ist auch die Verjährung des Schadensersatzes zu beachten. Die Verjährung beträgt 3 Jahre und beginnt mit der Kenntnis des Fehlers. Bis 2004 betrug die Verjährung drei Jahre seit Mandatsbeendigung, so dass diese Frist nach § 51b BRAO bereits abgelaufen sein konnte, bevor der Fehler überhaupt ersichtlich war oder bevor der Schaden endgültig eingetreten war. Diese Vorschrift wurde Ende 2004 gestrichen. Nach dem BGB kann nun die Verjährungsfrist bei Unkenntnis bis zu 30 Jahre betragen. Die von der Rechtsprechung früher entwickelte Sekundärverjährung ist seit 15.12.2004 nicht mehr anzuwenden (BGH IX ZR 174/05 17.7.08).

Meine Haftpflichtversicherung ist die Victoria Vers-AG in 40198 Düsseldorf, Police HV 61741046.

Für Streitigkeiten zwischen der Kanzlei und dem Mandanten kann zur Vermeidung eines Rechtsstreits der Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer München mit der Bitte um eine Schlichtung angerufen werden (gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 73 Abs. 5 BRAO).

Zusätzlich hat die Bundesrechtsanwaltskammer eine Schlichtungsstelle eingerichtet: Der Präsident der BRAK Axel C. Filges hat Dr. Renate Jaeger zur Schlichterin der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft bestellt. Dr. Jaeger, die derzeit Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg ist, wird zukünftig bei Konflikten zwischen Rechtsanwälten und Mandanten vermitteln. Weitere Informationen finden Sie hier. Die Einrichtung einer unabhängigen Schlichtungsstelle zur Vermittlung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 15.000 Euro zwischen Rechtsanwälten und Mandanten geht auf eine Initiative der BRAK zurück. Die Neuregelung ist im Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (BGBl. I 2009, S. 2449 ff.) als PDF enthalten. Fragen und Antworten zur Schlichtungsstelle der Anwaltschaft finden Sie hier als PDF Informationen zur Antragstellung finden Sie hier als PDF.

Schlichtungsstelle der Anwaltschaft
Geschäftsführerin RA Christina Müller-York, Yvonne Röhl
Littenstraße 9
10179 Berlin
Tel.: 030 / 284939-0
Fax: 030 / 28493911
E-Mail: schlichtungsstelle(at)brak.de
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Rechtsanwalt
Rainer Raisch
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